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Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG Stiftung Bayern findest du hier .

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Die Satzung der DLRG-Stiftung Bayern

Präambel

"Leben retten - Wasser schützen" sind traditionelle Aufgaben der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG) in Bayern. Ehrenamtliches Engagement, fachliches Können und stete Einsatzbereitschaft ihrer Mitglieder sind für die Allgemeinheit unverzichtbar. Umfang und Qualität der humanitären Hilfe müssen fortlaufend verbessert, das segensreiche Wirken der DLRG in Bayern dauerhaft gesichert werden.

§1 Name, Rechtsstand und Sitz

Die Stiftung führt den Namen "DLRG-Stiftung Bayern". Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Roth.

§2 Stiftungszweck

(1) Die Stiftung fördert alle Einrichtungen und Maßnahmen der DLRG im Freistaat Bayern, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen. Sie verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht: Beratung, Führung und Unterstützung der Untergliederungen des Landesverbandes Bayern der DLRG in den Schwerpunkten Organisation, Technik und Ausbildung für den Gesamtbereich Wasserrettung.

§3 Einschränkungen

(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützung, Zuwendung oder Vergütung begünstigen.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht.

§4 Stiftungsvermögen

(1) Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Es besteht aus 400.000,00 € (vierhunderttausend) - Festlegung 31.12.2012.

(2) Wenn das Gesamtvermögen der Stiftung, das Grundstockvermögen um 100.000,00 € übersteigt, soll vom Stiftungsrat eine Beschlussfassung über eine Erhöhung des Grundstockvermögens beraten werden.

§4a Eigenständige Zustiftungen

Eigenständige Zustiftungen sind mit Beträgen ab 25.000,00 € (fünfundzwanzigtausend) möglich. Diese müssen dem Stiftungszweck (§2 Abs. 1) entsprechen.

Der Zustifter kann jedoch in der Stiftungsurkunde bestimmte Zwecke, zu begünstigende Personenkreise und Modalitäten der Ausschüttung des Ertrages der Zustiftung bestimmen.

Die Ausschüttungen der Erträgnisse der Zustiftung sind mit den Namen des jeweiligen Zustifters zu verknüpfen.

§ 5 Stiftungsmittel

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

  1. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens bzw. des jeweiligen Zustiftungsvermögens,
  2. aus den Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.

(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§ 6 Stiftungsorgane

(1) Organe der Stiftung sind

  1. der Stiftungsvorstand
  2. der Stiftungsrat.

(2) Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist ehrenamtlich. Anfallende Auslagen werden ersetzt.

§ 7 Stiftungsvorstand

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus dem / der Vorsitzenden, seiner / seinem Stellvertreter(in) und dem / der Schatzmeister (in). Diese werden für jeweils 4 Jahre vom Landesverbandsrat der DLRG in Bayern gewählt. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes bleiben bis zur Neuwahl ihrer Nachfolger im Amt.

(2) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des Stiftungsvorstandes ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der / die Vorsitzende die Stiftung allein; für den Fall seiner / ihrer Verhinderung vertreten ihn sein / ihr Stellvertreter(in) und im Fall von dessen / deren Verhinderung der / die Schatzmeister(in).

(3) Der Stiftungsvorstand führt entsprechend den Richtlinien und Beschlüssen des Stiftungsrates die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er ist befugt, anstelle des Stiftungsrates dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem Stiftungsrat spätestens in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.

(4) Für den Geschäftsgang des Stiftungsvorstandes gelten die Bestimmungen des § 10 dieser Satzung entsprechend.

§ 8 Stiftungsrat

(1) Dem Stiftungsrat gehören 7 Mitglieder oder mehr an, die für jeweils 4 Jahre vom Landesverbandsrat der DLRG in Bayern gewählt werden. Diese wählen in eigener Zuständigkeit aus ihrer Mitte für die Dauer der Amtzeit den / die Vorsitzende(n) des Stiftungsrates und eine(n) Stellvertreter(in) sowie die Revisoren aus dem Kreis der Revisoren und Schatzmeister des DLRG Landesverband Bayern e.V.. Die Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl ihrer Nachfolger im Amt. Dem Stiftungsrat gehört zusätzlich der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes an.

(2) Dem Stiftungsrat gehören auch die Stifter von Zustiftungen (§ 4a) an. Sie haben ein Anwesenheits- und Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Diese Rechte sind weder übertragbar noch vererblich. Soweit Zustiftungen im Rahmen von letztwilligen Verfügungen erfolgen, hat der Erblasser die Berechtigung, einen seiner Erben dem Stiftungsrat als seinen Vertreter im Stiftungsrat vorzuschlagen; §9 (1) Ziff.5 gilt entsprechend. Sobald mehr als drei Zustifter (nach § 4a) vorhanden sind, bilden diese einen Beirat, der einmal jährlich tagt und zur Verwendung der Stiftungsmittel aus den Erträgnissen der Zustiftungen (§ 4a) ein Vorschlagsrecht hat.

§ 9 Zuständigkeit des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten und beaufsichtigt den Stiftungsvorstand. Er beschließt insbesondere über

  1. Haushaltsvoranschlag und die Jahres- und Vermögensrechnung,
  2. die Verwendung der Stiftungsmittel,
  3. den Abschluss von Rechtsgeschäften, die einer stiftungsaufsichtlichen Genehmigung bedürfen,
  4. die jährliche Entlastung des / der Schatzmeister (in) auf der Basis des Revisionsberichtes,
  5. die Aufnahme von eigenständigen Zustiftungen (§4a),
  6. Änderungen der Stiftungssatzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung.

(2) Der Vorsitzende des Stiftungsrates vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit dem Stiftungsvorstand oder einzelnen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes.

§ 10 Geschäftsgang des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn 4 Mitglieder des Stiftungsrates dies verlangen.

(2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens 4 Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und kein Widerspruch erfolgt.

(3) Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidungen, soweit kein Fall des § 11 vorliegt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters den Ausschlag.

(4) Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 11 dieser Satzung.

(5) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter sowie einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zur Kenntnis zu bringen.

§ 11 Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

Beschlüsse über Änderungen der Satzung und Anträge auf Umwandlung (Änderung des Stiftungszwecks) oder Aufhebung der Stiftung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Stiftungsrats. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben.

§ 12 Vermögensanfall

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung fällt das Restvermögen an die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft, Landesverband Bayern e.V.. Dieser hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 13 Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Mittelfranken.

(2) Es findet jedes Kalenderjahr eine Rechnungsprüfung statt. Die Rechnungsprüfer haben dem Stiftungsrat über das Ergebnis der Rechnungsprüfung möglichst zeitnah zu berichten.

§ 14 Inkrafttreten

Die Neufassung der Satzung tritt mit Genehmigung der Regierung von Mittelfranken vom 30.10.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung, genehmigt mit Schreiben des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 06.08.1992 außer Kraft.

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